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Unterbringung von Zuwanderern und Flüchtlingen

Nachdem ein Asylantrag gestellt wurde, ist der Asylbewerber in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht oder bereits einer Kommune zugewiesen. Bisher entscheiden die Kommunen selbst darüber, ob die Menschen in kommunalen oder städtischen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden oder die Familien in einer durch das Sozialamt beschafften und angemieteten Privatwohnung. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Privatwohnung birgt gleichermaßen Vor- und Nachteile.

Zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht über das Asylverfahren entschieden. Außenstehende glauben häufig, dass in Privatwohnungen lebende Asylantragsteller automatisch in Deutschland verbleiben dürften, zumal ab der Zuweisung in die Kommunen in der Regel auch die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme besteht. Doch beides besagt nichts über den Asyl- oder Aufenthaltsstatus der dort lebenden Familien und Einzelpersonen aus. Ein Anspruch auf eine eigene Wohnung besteht zu dem Zeitpunkt nicht. Auch wenn die rechtliche Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme besteht, ist dies nicht ohne deutsche Sprachkenntnisse möglich.

Zukünftig werden mehr Asylbewerber in den Zentralen Aufnahmeeinrichtungen (ZUE) verbleiben, bis ein Asylantrag gestellt wurde und die persönliche Anhörung der Fluchtgründe erfolgte. Erst danach sollen Personen den Kommunen zugewiesen werden.

 

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